Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Turnverein Kirchenlamitz 1887 e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kirchenlamitz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hof unter der Nummer VerR 10053 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Der TVK sieht seine Aufgaben darin, die körperliche und sittliche Entwicklung der Mitglieder, insbesondere der Jugend durch sportliche Betätigung in allen seinen Arten, insbesondere Turnen, Gymnastik, Leichtathletik, Wandern, Volleyball, Ski, Faustball und im Tanzsport zu ermöglichen und zu fördern und dafür Gelegenheit und Anleitung zu geregelten Übungsstunden zu geben. Daneben ermöglicht der TVK den Mitgliedern die Teilnahme an Musikgruppen und am Laientheater. Er führt in allen Altersklassen fachspezifische Abteilungen.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung im Rahmen der Haushaltsverabschiedung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand und die Bereichsvorstände sind ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Turnrat kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Turnrat.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(7) Der Verein ehrt Mitglieder in eignem Namen und im Namen von Verbänden für besondere Verdienste und für langjährige Mitgliedschaft. Details regelt die Ehrenordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
- a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
- b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
- c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
- d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
- e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Turnrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Turnrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder durch Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied-
schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus im Januar eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied kann auf Antrag der Betrag gestundet oder für die Zeit einer Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschließen. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(5) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig (ab dem, dem Eintritt folgenden Quartal) berechnet.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Turnrat
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Geschäftsführer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils alleine vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte, hier sind nur beide Vorstände zusammen vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Turnrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Turnrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 7.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 7.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf, soweit nicht im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltes Freigabe für den konkreten Zweck vorliegt und die Ausgabe sich im Rahmen des Haushaltsansatzes bewegt.
(7) Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung. Darin ist auch eine Übertragung der Geschäftsführung an weitere Mitglieder des Turnrates zu regeln.
(8) Der Vorstand ist, unabhängig davon ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(9) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Geschäftsordnung des Vereines geregelt. (10) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
§ 10 Turnrat
(1) Der Turnrat setzt sich zusammen aus
- a. den Mitgliedern des Vorstandes
- b. dem Leiter des sportlichen Bereiches
- c. dem Leiter des geselligen Bereiches
- d. dem Verantwortlichen für Grundstück und Gebäude, Anlagen, Geräte und Technik
- e. dem Verantwortlichen für Medien und für Öffentlichkeitsarbeit
- f. fünf Beisitzern
(3) Die Turnratsmitglieder nach b. bis f. werden durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Turnrates im Amt.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Der Turnrat tritt nach Bedarf zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstand einberufen und geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der Folgeversammlung vom Gremium freizugeben.
(6) Der Turnrat berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung und der Geschäftsordnung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
(7) Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Mitglied des Turnrates aus oder konnte ein Amt nicht besetzt werden, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen. Nicht besetzte Ämter / Aufgaben werden von den gewählten Turnrats- / Vorstandmitgliedern interimsweise betreut.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks, Grundstücksgeschäfte und die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Turnrates
- b) Wahl und Abberufung der zwei Jahresabschlussrevisoren
- c) Entgegennahme des Jahresabschlussberichtes
- d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
- e) Beschlussfassung über das Beitragswesen
- f) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
- g) Beschlussfassung über den Haushalt
- h) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
- i) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
- j) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist öffentlich und kann von jedem Mitglied während festzulegender Zeiten eingesehen werden.
§ 12 Jahresabschlussprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Revisoren überprüfen die Buchhaltung/Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Revisoren sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Jahresabschlussprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Turnrates rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Turnrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von drei Jahren. Das Nähere regelt die jeweilige Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungsordnung wird von der jeweiligen Abteilung erstellt und vom Turnrat genehmigt
(4) Die Abteilungen sind dem jeweiligen Bereich (§ 10 – Turnrat) zugeordnet. Die Abteilungsleitung ist nicht eigenständig im Turnrat vertreten.
(5) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 14 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren jährliche Vergütung die Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen LandesSportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Geschlecht, Familienzugehörigkeit, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Funktionen im Verein (Übungleiter, ehrenamtliche Tätigkeit, u.ä.), Auszeichnungen und Ehrungen. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die steuerlich relevant sind, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 9/10tel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Stadt Kirchenlamitz. Sollte die Stadt Kirchenlamitz die Anfallberechtigung nicht annehmen, so tritt an ihre Stelle der bayerische Landessportverband (BLSV), München.
§ 17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05. März 2023 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Sollte das Registergericht oder das Finanzamt einzelnen Ziffern der vorliegenden Neufassung der Satzung nicht zustimmen, so ist der Turnrat in der neuen Form mit einfacher Mehrheit befugt, etwaige vorgegebene Änderungen an der Satzung vorzunehmen.
(3) Übergangsregelung – die strukturellen Änderungen (Vorstandschaft, Turnrat) in der Führung und Verwaltung des Vereins werden mit sofortiger Wirkung umgesetzt.
Kirchenlamitz, den 05. März 2023
Für den Vorstand:
Simon Schricker Pamela Bambusek
Sabrina Lichtinger